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FAQ – Hausverwaltung

Hausgeld ist von jedem Wohnungseigentümer regelmäßig zu zahlen. Ein von der Eigentümergemeinschaft festgelegter Wirtschaftsplan regelt die Höhe des Hausgeldes.
Es handelt sich um eine, i.d.R. monatliche Vorauszahlung auf die anfallenden Nebenkosten. Zu den umlagefähigen Betriebskosten wie z.B. Heizung, Versicherungen, Hausmeister, etc. addieren sich auch die nicht umlagefähigen Nebenkosten wie Bildung der Instandhaltungsrücklage, Entgelt der Hausverwaltung und Kontoführungsgebühren. Ebenso können nicht umlagefähige Reparaturkosten hinzukommen. Einmal jährlich, nach Beendigung des Wirtschaftsjahres, erfolgt die Hausgeldabrechnung durch die Hausverwaltung. Überschüsse werden an den Eigentümer erstattet, nicht gedeckte Summen werden entsprechend nachbezahlt.

Die Hausverwaltung lädt i.d.R. einmal jährlich zur ordentlichen Eigentümerversammlung. Der Hausverwalter bespricht mit der Eigentümergemeinschaft aktuelle Themen und informiert über Vorgänge, welche sich im abgelaufenen Vorjahreszeitraum ergeben haben, wie z.B. ein Wasserschaden oder durchgeführte Reparaturen. Vor allem aber werden die Betriebskostenabrechnung und der Wirtschaftsplan besprochen und im Anschluss daran auch beschlossen. Die Hausverwaltung informiert die Eigentümer über z.B. festgestellte Mängel oder Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude. Vorgeschlagene Sanierungsarbeiten werden hinsichtlich der Kosten besprochen und beschlossen. Eine Niederschrift dokumentiert die Versammlung. Jeder Eigentümer erhält eine Abschrift.

Sollten Sie einmal verhindert sein und nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen können, regelt die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft eine Bevollmächtigung Dritter. In der Einladung zur Versammlung liegt bereits ein Vordruck bei, welcher im Original unterzeichnet und vor der Versammlung an die Hausverwaltung überreicht werden muss.

Sie als Eigentümer möchten eine bestimmte Maßnahme beschließen lassen? In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig von der Versammlung bei der Hausverwaltung schriftlich die Aufnahme der Maßnahme auf die Tagesordnung.

Hier sind steuerlich anrechenbare Lohnleistungen, sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen, des vergangenen Wirtschaftsjahres ausgewiesen. Diese sind je nach steuerlicher Zuordnung in bis zu vier verschiedenen Gruppierungen zu unterscheiden. Als Eigennutzer können Sie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung angeben.

Auf der Betriebskostenabrechnung finden Sie eine Position, die die gesetzlich umlagefähigen Betriebskosten beinhaltet. Auf unserer Abrechnung sind all diese Positionen mit der „Zwischensumme umlagefähig“ zusammengefasst. Diese Kosten können auf den Mieter umgelegt werden. Weiter muss beachtet werden, dass eventuell anfallende Gebühren wie z.B. Müll und Wasser bei Direktbezug durch den Eigentümer mit dem Mieter zusätzlich verrechnet werden können.  Auch die Grundsteuer kann zeitanteilig vom Mieter verlangt werden. Beachten Sie, dass hierfür der abgeschlossene Mietvertrag ausschlaggebend ist.

Das Hausgeld sowie weitere Zahlungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft werden i.d.R. durch monatlichen Einzug bezahlt. Sollte sich Ihre Bankverbindung ändern, bitten wir Sie um rechtzeitige Mitteilung. Ist es aufgrund einer Kontoänderung nicht möglich, das Hausgeld abzubuchen, könnten dem Eigentümer zusätzliche Kosten, z.B. vom Kreditinstitut, entstehen.

Steht ein Eigentums- oder Mieterwechsel an, benötigen wir sämtliche Daten zu diesem Vorgang. Hier die wichtigsten im Überblick:

  • Name und Vorname des neuen Eigentümers / Mieters
  • Komplette Anschrift des neuen Eigentümers
  • Erreichbarkeit (Telefon, E-Mail, etc.)
  • Personenzahl
  • Nutzen- / Lastenübergabe bzw. Stichtag
  • Zählerstände von Heizung, Warm- und Kaltwasser

Einen entsprechenden Vordruck finden Sie auf unserer Homepage.

Bei Verkauf / Übertragung der Wohnung benötigen wir einen Nachweis (z.B. Kaufurkunde, Auszug aus dem Kaufvertrag, etc.).

Nein, auf keinen Fall. Schäden oder Mängel am Gemeinschaftseigentum sind zwingend der Hausverwaltung zu melden. Wir kümmern uns unverzüglich darum und leiten die notwendigen Schritte unter Berücksichtigung evtl. Wartungsverträge und Gewährleistungsansprüche ein. Sollte trotzdem selbst ein Handwerker beauftragt werden gilt grundsätzlich: „Der Auftraggeber zahlt!“

Sollten Sie zum genannten Termin verhindert sein und dem Wärmedienst keinen Zugang gewähren können, ist bis dato prinzipiell ein kostenloser Zweittermin möglich. Dieser wird jedoch vom Wärmedienst selbst festgelegt. Jeder weitere Termin wird kostenpflichtig und ist durch den Nutzer selbst zu bezahlen. Meist ist auf der Terminbenachrichtigung des Wärmedienstes eine Telefonnummer für Rückfragen vermerkt, unter welcher Sie einen neuen Termin erfragen oder im Bedarfsfall kostenpflichtig einen Individualtermin beauftragen können.

Sollte Ihre Wohnung nicht beheizt sein oder Sie kein warmes Wasser erhalten, melden Sie sich bitte beim Hausmeister. Dessen Kontaktdaten finden Sie am Hauseingang an der Infotafel. Lässt sich das Problem nicht beheben, kontaktieren Sie bitte die Hausverwaltung telefonisch unter 08272 993333.

In den meisten Anlagen ist eine gesicherte Schließanlage verbaut. Benötigen Sie weitere Schlüssel oder Schließzylinder können diese vom Eigentümer über die Hausverwaltung bestellt werden. Wurde ein Schlüssel gestohlen oder verloren, melden Sie den Verlust unverzüglich bei Ihrem Vermieter und der Hausverwaltung. Bei Diebstahl empfehlen wir eine entsprechende Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle.

Jedes Haus benötigt nach einer gewissen Zeit einen frischen Anstrich. Um Instandhaltungen bzw. Reparaturen bezahlen zu können, muss eine sogenannte Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Hiervon werden anfallende Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum z.B.  der Heizungsanlage, der Fassade oder dem Treppenhaus, beglichen. Je nach beschlossenem Verteilerschlüssel (in der Regel nach Miteigentumsanteilen) zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in das „große Sparschwein“ der Gemeinschaft. Bei Wohnungsverkauf / Eigentumsübertragung geht die Einzelrücklage (Anteil der Wohnung) auf den neuen Eigentümer über. Diese kann nicht ausbezahlt werden.

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